Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) von Denis Gombert auf Basis der AVG der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Designaufträge ausschließlich. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

2.2. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, welche die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Designers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Designers. Der Auftraggeber ist für solche Recherchen selbst verantwortlich.

3.2. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff.UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

3.3. Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion oder (Serien-)Fertigung verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD übliche Vergütung als vereinbart.

3.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung aller vereinbarten Designleistungen auf den Auftraggeber über.

3.6. Der Designer hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und insbesondere bei der Kommunikation seiner Entwürfe oder sonstiger Leistungen und Ausarbeitungen, ganz gleich in welchem Medium, als Urheber genannt zu werden. Er ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/ oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Designers namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.7. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.

3.8. Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

4. Vergütung

4.1. Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Konzeption, Entwurf, Ausarbeitung, etc.) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

4.2. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

4.3. Bereits die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

5. Fälligkeit der Vergütung und Abnahme

5.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung zur Zahlung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen, Research, Drucküberwachung, etc. werden nach dem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz oder entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD gesondert berechnet.

6.2. Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

6.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

7. Eigentum an Entwürfen und Daten

7.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungs-

rechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7.2. Eventuell ausgehändigte Originale sind dem Designer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,

falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig

sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.3. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Designers.

7.4. Er ist nicht verpflichtet, Daten und Arbeitsdateien wie Layouts, Modelle, etc., die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe insbesondere sogenannter »offener« Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.5. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

7.6. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 7.1 bis 7.6 genannten Gegenstände und Datensätze erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

 

8. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster und Eigenwerbung

8.1. Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen. Vor Beginn einer Serienfertigung ist der Prototyp dem Designer vorzulegen. Vor Realisierung von Einzelanfertigungen sind entsprechende Vorführmodelle (Mock-Up) zu erstellen und alle relevanten Muster und finale Materialproben dem Designer vorzulegen.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer mindestens zwei unbeschädigte (Produkt-) Exemplare unentgeltlich. Im Falle von Sonder- und Einzelanfertigungen werden ihm unentgeltlich aussagekräftige, professionelle Fotografien des fertigen Objekts zur Verfügung gestellt. Der Designer ist berechtigt, diese Muster, Bilder und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden, sofern der Designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

8.4. Im übrigen darf der Designer in allen Medien auf das Tätigwerden für den Auftraggeber, unter namentlicher Nennung des Auftraggebers, sowie unter Verwendung seiner Herstellungskennzeichen und Markenlogos, hinweisen.

 

9. Haftung

9.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Designer trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.4. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung des Designers für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text,Bild, etc..

9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstiger Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede weitergehende Haftung des Designers.

9.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.

9.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung

sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann

der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

11. Vertragsauflösung

11.1. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen,

erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

11.2. Der Designer kann den Vertrag vorzeitig kündigen. Er erhält dann die entsprechende Vergütung für bis dato erbrachte Leistungen.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.

12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, soweit gesetzlich zulässig. Der Designer ist auch berechtigt an einem anderen Ort oder am Sitz des Auftraggebers zu klagen.